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Mit dem Lizenz-Kauf einer der o.a. Editionen und deren Installation ist die Zusammenarbeit mit eXtra4 Software + Service GmbH nicht abgeschlossen.
Im Regelfall entwickelt sich mit der Einführung der Software eine längerfristige zeitlich nicht beschränkte Kooperation.
Für die Umsetzung und Integration der vielen Funktionen der Software in das sehr komplexe Umfeld der Verwaltung von Edelsteinen steht eine umfangreiche Online-Hilfe zur Verfügung.
Darüber hinaus ist aber regelmässig eine Systemanalyse der gegebenen und gewünschten Verfahrensweisen erforderlich und hilfreich.
Diese Zusammenarbeit setzt eine tragfähige Vertrauensbasis voraus, die auch beinhaltet, dass die von eXtra4 Software + Service GmbH erbrachten Support- und Consulting-Leistungen
nach Aufwand honoriert werden. Insbesondere dann, wenn auf Anwenderseite wenige Kenntnisse in der Soft- und Hardware-Administration zur Verfügung stehen.
Die für ein solches Verhältnis bindenden Rahmenbedingungen sind in unseren u.a. Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben und werden vom Lizenznehmer gezeichnet.
AGB der eXtra4 Software + Service GmbH
A Allgemeine Regeln
§1 Geltungsbereich
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eXtra4 Software + Service GmbH, im folgenden „eXtra4“ genannt, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich einbezogen wurden.
2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen eXtra4 und dem Kunden. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
3) Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB von eXtra4 im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
4) Werden die AGB geändert, so wird dies dem Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Software-Pflege) schriftlich oder per eMail mitgeteilt. Dem Kunden steht das Recht zu, den Vertrag innerhalb eines Monates nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich zu kündigen, sofern sich die Änderungen nachteilig für ihn auswirken. Erfolgt keine Kündigung, so werden die geänderten AGB mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
5) Für die Lieferung von Standardsoftware gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kaufvertrag ergänzend, auch wenn Dienstleistungen ergänzend hinzukommen. Unter Kaufleuten gelten ferner die Vorschriften über den Handelskauf. Für isolierte Dienstleistungen (insbesondere für Beratung, Konfigurationsleistung, Pflege etc. ) gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag, für die Entwicklung und Anpassung von Software an die Vorgaben des Auftraggebers die Vorschriften über den Werkvertrag ergänzend.
§2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1) Angebote von eXtra4 sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von eXtra4 oder dadurch zustande, dass
eXtra4 den Auftrag ausführt.
2) Offensichtliche Druck- und/oder Schreibfehler sowie Irrtümer von Angestellten von eXtra4 können berichtigt werden und berechtigen eXtra4, von einem Auftrag zurückzutreten.
3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn eXtra4 diese schriftlich bestätigt. Dieses Schriftlichkeitserfordernis kann nur schriftlich und einvernehmlich abgeändert werden.
§3 Produktspezifikationen und Pflichtenheft
Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von eXtra4 zu liefernden Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und gibt bei Individualsoftware die Anforderungen an die Leistungen in Form eines Pflichtenheftes vor. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. eXtra4 bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung an.
1) Soweit die Beschreibung der Anforderungen an die Lieferungen und Leistungen von eXtra4 vom Auftraggeber nicht selbständig durchgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen der Pflichtenhefterstellung für die Erstellung oder Anpassung von Software, unterstützt eXtra4 den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung. Die gemeinsam erarbeitete Anforderungsbeschreibung (Pflichtenheft) gilt spätestens 14 Tage nach der Fertigstellung und Vorlage durch eXtra4 vom Auftragnehmer als genehmigt, wenn nicht der Auftraggeber in Textform in nachvollziehbarer Weise Mängel, Lücken oder Widersprüche rügt. Die Anforderungsbeschreibung bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.
2) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von eXtra4.
3) eXtra4 wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachten.
§4 Leistungsumfang
1) Maßgebend für den Umfang, die Art und die Qualität der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von eXtra4 sowie, falls vom Auftraggeber beauftragt, die genehmigte Anforderungsbeschreibung (§ 3 Nr. 2). Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn eXtra4 diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.
2) Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Regelungen, insbesondere Produktspezifikationen, kann eXtra4 Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden
im kaufmännischen Verkehr beiderseits verbindlich, wenn eXtra4 sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 14 Tagen in Textform moniert.
3) Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen, regelmäßig gegen Vergütung verlangen. eXtra4 kann die Ausführung des Änderungsverlangens schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist oder wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind.
4) Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf den vertraglichen Leistungsumfang (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragspartner eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt eXtra4 dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die durch den Änderungswunsch verursachten zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplans. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von eXtra4. Wenn sich der Auftraggeber zu diesem Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen ab Überlassung schriftlich äußert, gilt es als angenommen und wird Bestandteil des Vertrages. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wochen ab der Überlassung dieses Angebots über eine Vertragsanpassung, führt eXtra4 den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.
5) eXtra4 wird die Leistungen mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, welche eXtra4 für erforderlich oder zweckmäßig hält und die eXtra4 zur Verfügung stehen. eXtra4 darf Dritte, vor allem Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
§5 Urheberrecht und Rechtseinräumung
1) Die von eXtra4 gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassener Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –Durchführung oder im Rahmen der Schulung von eXtra4 überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich eXtra4 zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte Dritten zustehen, z.B. bei Open Source, hat eXtra4 entsprechende Verwertungsrechte. Insoweit wird auf die Geltung anderer Lizenzen, insbesondere die LGPL (http://gnu.org/licenses/lgpl--3.0.en.html) sowie die AGPL (http://www.gnu.org/licenses/agpl) verwiesen.
2) Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließliche Befugnis, die er benötigt, um die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies im Vertrag, den nachfolgenden Regelungen und den Handbüchern beschrieben ist. Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung sowie der Rechenzentrumsbetrieb der Software sind ohne vorherige schriftliche Vereinbarung von eXtra4 nicht erlaubt.
a) Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher, die Festplatten und andere Massenspeicher der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen
sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auftraggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von eXtra4 überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Für die Software und die Kopien gilt § 14.
b) Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von eXtra4 oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nicht angeboten.
2) Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Erlaubnis von eXtra4 an Dritte weitergeben. Die bloße Reduktion von Arbeitsplätzen berechtigt nicht zur Weitergabe der Software hinsichtlich der nicht mehr genutzten Arbeitsplätze. eXtra4 wird die Erlaubnis der Weitergabe nur erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält, und wenn sich der Dritte schriftlich eXtra4 gegenüber der vertraglichen Nutzungs-- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.
3) Wenn vertraglich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation. Der Auftraggeber erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem gedruckten oder auf CD--ROM gebrannten oder aber im Programm enthaltenen Benutzerhandbuch. Für die Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen erhält er ein Benutzerhandbuch dann, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war.
§6 Mitwirkung des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er erteilt eXtra4 rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber eXtra4 bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, EDV-Anlage, vor allem Hardware, Betriebssystem(e), Basissoftware und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber sorgt für die Zurverfügungstellung aktueller Systemprogrammversionen sowie für Netzwerk--, Datenbank-- und sonstige System-- bzw. anwendungsnahe Software, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
2) Der Auftraggeber trifft angemessene Sicherungsvorkehrungen zum Erhalt der Daten für den Fall, dass die zur Verfügung gestellten EDV-Anlage ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch tägliche Datensicherung, Stördiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.
3) Der Auftraggeber führt vor Beginn der Pflegeleistungen und sonstigen zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von eXtra4 in die EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.eXtra4 wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
4) eXtra4 kann Leistungen, insbesondere Pflegeleistungen mittels Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt eXtra4 nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage.
5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist eXtra4 berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten. Leistet eXtra4 dennoch, stellt sie ihren Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung von eXtra4 die Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der eXtra4 dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter, nachträglich berichtigter Angaben wiederholt werden müssen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung von eXtra4 die Angaben nicht unverzüglich richtig stellt.
6) Die Vertragspartner benennen bei Vertragsabschluss einen Ansprechpartner oder Projektleiter (gegebenenfalls auch dessen Vertreter). Der Ansprechpartner (Projektleiter) des Auftraggebers ist der Gesprächspartner von eXtra4, er sorgt für eine gute Kooperation und trifft die für den Auftrag erforderlichen Entscheidungen. Die Vertragspartner teilen einander den Wechsel der Person des Ansprechpartners schriftlich mit.
§7 Leistungszeit / Verzögerungen
1) eXtra4 erbringt Leistungen werktags montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr in ihren Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
2) Angaben zum Leistungs-- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, eXtra4 hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; eXtra4 steht in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile sinnvoll nutzbar sind.
3) Die Einhaltung des Leistungszeitpunkts setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich Anforderungen ändern.
4) Liefer-- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem eXtra4 durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von eXtra4, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.
5) eXtra4 gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.
6) Wenn dem Auftraggeber die Projektstörungen oder Verzögerungen zurechenbar sind, stellt eXtra4 eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung.
§8 Zahlung, Preis, Gefahrtragung, Aufrechnung und Abtretung
1) Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Kosten des
Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
2) Soweit für Lieferungen und Leistungen keine Preise vereinbart sind, gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltende Preisliste von eXtra4. Entsprechend der gültigen Preisliste zu vergüten sind Zubehör, Datenträger, Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder bei dem Auftraggeber durchgeführt werden, Reisekosten sowie Reisezeit.
3) Soweit für Dienstleistungen kein Festpreis vereinbart worden ist, werden solche Leistungen nach Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten. Sämtliche Angaben von eXtra4 über den zu erwartenden Zeit-- und Kostenaufwand eines Auftrages sind reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich wenn nicht ein verbindlicher Festpreis festgelegt wurde.
4) eXtra4 versendet Vertragsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers ab Werk (EX WORKS, Incoterms 2000). Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von eXtra4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Zurverfügungstellen der ordnungsgemäß verpackten Ware auf den Auftraggeber über.
5) Der Auftraggeber kann nur mit von eXtra4 anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Auftraggebers aus einer von eXtra4 verursachten groben Pflichtverletzung resultiert. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur in dem konkreten Vertragsverhältnis geltend machen, in dem eXtra4 ihre Leistungen
nicht erbracht hat. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von eXtra4 an Dritte abtreten.
6) Tritt der Auftraggeber von seinem Vertrag ganz oder teilweise zurück, so kann eXtra4 ohne gesonderten Schadensnachweis 25 % des Nettowertes der betroffenen Leistung als Schadensersatz verlangen. Ist eXtra4 bereits tätig geworden, kann sie ihren Aufwand berechnen und hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen den oben genannten Schadensersatz verlangen. In jedem Fall kann eXtra4 einen höheren und der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen.
§9 Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung
1) Nach jeder Lieferung und Leistung kann eXtra4 von dem Auftraggeber eine schriftliche Erklärung insoweit verlangen, als die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nacherfüllungsfähige Mängel hat.
2) Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als drei Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme-- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.
§10 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von eXtra4 unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung soll Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten.
§11 Mängelhaftung
1) Fehler im Sinne der Mängelhaftung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation, insbesondere der Anforderungsbeschreibung. Ein Programmfehler liegt nicht vor, wenn die betreffende
Funktion des Programms auf dem definierten Zielsystem bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
2) Voraussetzung für das Vorliegen eines Fehlers ist, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war und die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung etc. resultiert, ist kein Fehler.
3) eXtra4 kann Mängelhaftung zunächst durch Nacherfüllung erbringen. Dienstleistungen können von eXtra4 wiederholt werden. Die Nacherfüllung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von eXtra4 durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass eXtra4 Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Bis zur Lieferung des nächsten, fehlerbereinigten Programmstandes wird der Auftraggeber die Umgehungslösung anwenden. Nicht in jedem Fall ist durch Nacherfüllung eine völlige Beseitigung der Softwarefehler möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
4) Bei Liefergegenständen Dritter, insbesondere Software eines Vorlieferanten wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn dem Kunden ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Softwareversion nicht zumutbar ist, versucht eXtra4, eine Umgehungslösung zu erarbeiten.
5) Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt oder eXtra4 die Nacherfüllung verweigert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bei Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt der Minderung ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche gilt § 12. Andere Mängelhaftungsrechte sind ausgeschlossen, wie z.B. Neulieferung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz etc.
6) Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt eXtra4 im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung
gemäß § 6.
7) Voraussetzung für die Mängelhaftung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 10 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von eXtra4 beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien eXtra4 von ihrer Leistungspflicht. Soweit die eXtra4 dennoch tätig wird, stellt sie den dadurch verursachten Mehraufwand in Rechnung.
8) Die Mängelhaftung setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber die Software nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben, insbesondere § 5 genutzt hat, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. Entsteht wegen nicht von eXtra4 vorgenommener Änderungen der Software bei der Fehlersuche und –Beseitigung ein Mehraufwand von eXtra4, hat der Auftraggeber diesen zu tragen. Dies gilt auch, wenn sich
herausstellt, dass die Störung oder der Fehler nicht durch Leistungen der eXtra4 verursacht wurden.
9) Mängelhaftungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Annahme oder Abnahme gemäß § 8, bei Nacherfüllung ab dem gesetzlichen Zeitpunkt, mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§12 Haftung
1) eXtra4 leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ( z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Mängelhaftung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung ) nur in folgendem Umfang:
- Bei Vorsatz haftet eXtra4 in voller Höhe.
- Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet eXtra4 in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit, leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet eXtra4 auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Dreifache der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden. Bei Pflegeverträgen ist die Haftung nach dieser Regelung begrenzt auf die Vergütung für 6 Monate pro Schadensfall, für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr auf die insgesamt das Doppelte der jährlich zu zahlenden Vergütung.
- Kommt eXtra4 leicht fahrlässig ohne Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil des Programms verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
2) Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eXtra4 seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert. eXtra4 haftet nur, wenn eine Bestellung gegenüber einem Dritten nicht ordnungsgemäß durchführt wurde.
3) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4) Soweit eine Versicherung von eXtra4 für den Schaden einsteht, stellt die eXtra4 dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung, abzüglich des eventuell von eXtra4 bereits gezahlten Betrages.
5) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet eXtra4 nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
7) Schadensersatzansprüche verjähren zwölf Monate ab Entstehung des Anspruches mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9) Soweit der Schadensersatz eXtra4 gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§13 Rechte Dritter
1) eXtra4 stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, welche die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschließen, zur Verfügung.
2) Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber eXtra4 unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. eXtra4 wird nach ihrer Wahl den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Andernfalls kann der Auftragnehmer nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag rückgängig machen.
§14 Widerrufsvorbehalt
1) Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2) eXtra4 kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen, sofern sie als Urheber oder Lizenznehmer selbst zum Widerruf berechtigt ist. Das ist bei Open Source Software oft nicht der Fall. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 5 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht in § 15 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3) Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat eXtra4 gegenüber die vollständige Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
§15 Geheimhaltung und Verwahrung
1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts-- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die von eXtra4 gelieferte Software und vom Auftraggeber hergestellten Kopien hiervon. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
2) Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind über die Geheimhaltungs-- und Sicherungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäß § 5.
§16 Datenschutz
1) eXtra4 beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit eXtra4 bei der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird eXtra4 im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des § 11 BDSG tätig. eXtra4 wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Beauftragten Subunternehmen wird eXtra4 die gleichen Verpflichtungen auferlegen.
2) eXtra4 verpflichtet ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 S. 2 BDSG auf das Datengeheimnis und weist dies den Kunden auf Anforderung nach. Subunternehmen werden entsprechend verpflichtet.
B Ergänzende Regelungen für Dienstleistungen
§17 Grundsätze der Leistungserbringung
1) Soweit Dienstleistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein eXtra4 seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektleiter von eXtra4 Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
2) eXtra4 behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. eXtra4 kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Ein Wechsel der Mitarbeiter wird eXtra4 dem Auftraggeber mitteilen.
3) Kann die eXtra4 Leistungen aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht erbringen, so steht eXtra4 die Vergütung dennoch zu. eXtra4 wird das freie Leistungsvolumen nach Möglichkeit anderweitig einsetzen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber eXtra4 vom Leistungshindernis so früh wie möglich schriftlich unterrichtet. Hierfür ist eine Frist von mindestens 12 Arbeitstagen einzuhalten.
18 Schriftform, Gerichtsstand
1) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Pforzheim, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleichgestellt ist. eXtra4 ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.
3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UN--Kaufgesetze.
4) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt, als durch eine solche zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.